Johann Caspar Vier: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Nachdem von Herzogl. Landes=Regierung allhier | + | :"Nachdem von Herzogl. Landes=Regierung allhier |
− | dem Johann Caspar Vier zu Tambach | + | :dem Johann Caspar Vier zu Tambach |
− | auf darum geschehenes Nachsuchen die Erlaubniss | + | :auf darum geschehenes Nachsuchen die Erlaubniss |
− | erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24ten | + | :erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24ten |
− | Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird | + | :Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird |
− | demselben gegenwärtiger Erlaubnißschein unter | + | :demselben gegenwärtiger Erlaubnißschein unter |
− | gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt. | + | :gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt. |
− | Gotha, den 1ten August 1853 | + | :Gotha, den 1ten August 1853 |
− | Herzogl. Sächs. Landes=Regierung. | + | :Herzogl. Sächs. Landes=Regierung. |
− | von Wangenheim." | + | :von Wangenheim." |
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Aktuelle Version vom 13. Februar 2021, 15:31 Uhr
Heiraths-Erlaubnisschein für Johann Caspar Vier zu Tambach.
Damals lautete der erzbischöfliche Befehl noch, dass "es keinem jungen Burschen unter 24 Jahren gestattet werden darf, sich ohne landesherrliche Erlaubnis zu verehelichen."
Der Schein ist unterschrieben vom Präsidenten der Landes-Regierung, Ernst von Wangenheim (1797-1860), zu Gotha. Ernst von Wangenheim war der Sohn des Freiherrn, Wirklichen Geheimrates und Präsidenten der Militair-Verwaltungskammer Adam Carl Friedrich von Wangenheim. Seine Mutter Charlotte Luise Auguste war eine geborene von Ziegesar.
Johann Caspar Vier, von Beruf Holzhauer, heiratete kurz nach Erlaubniserteilung die Wilhelmine Stötzer. Schon am 12. September 1853 gebar sie ihm einen Sohn mit Namen Johann Franz Sebastian.
Hier nun die Transkription des Textes:
- "Nachdem von Herzogl. Landes=Regierung allhier
- dem Johann Caspar Vier zu Tambach
- auf darum geschehenes Nachsuchen die Erlaubniss
- erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24ten
- Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird
- demselben gegenwärtiger Erlaubnißschein unter
- gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt.
- Gotha, den 1ten August 1853
- Herzogl. Sächs. Landes=Regierung.
- von Wangenheim."
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